Anmerkung von Utz Walter:
Der "Kaufvertrag Hollmann" ist kein Kaufvertrag, sondern lediglich die Annahme eines Angebots der Stadt Bergneustadt. Kaufverträge bedurften der Beurkundung durch einen Notar nach den Regeln des CC (Code Civil), der in der Rheinprovinz bis 1900 galt.