Anmerkung von Utz Walter:
Der "Kaufvertrag Hollmann" ist kein Kaufvertrag, sondern lediglich die Annahme eines Angebots der Stadt Bergneustadt. Kaufverträge bedurften der Beurkundung durch einen Notar nach den Regeln des CC (Code Civil), der in der Rheinprovinz bis 1900 galt.
Archivalie des Monats Februar

Kaufvertrag zwischen G. Hollmann und der Stadt Neustadt
